Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren ist der erste formale Schritt, bevor ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht möglich wäre.
Die Einspruchsfrist – ein Monat
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Als Bekanntgabetag gilt der dritte Tag nach Aufgabe zur Post – also in der Regel drei Tage nach dem Datum auf dem Bescheid. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig.
Form des Einspruchs
Der Einspruch muss schriftlich erfolgen – per Brief, Fax oder über ELSTER. Eine mündliche Erklärung genügt nicht. Das Schreiben muss enthalten:
- Ihre vollständigen persönlichen Daten und Steuernummer
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Art und Datum)
- Die Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
Eine Begründung ist nicht zwingend sofort erforderlich. Sie können die Begründung nachreichen – sollten dies aber zeitnah tun, da das Finanzamt andernfalls eine Frist setzen kann.
An welches Finanzamt richtet sich der Einspruch?
Der Einspruch richtet sich an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat – also Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt. Die vollständige Adresse finden Sie auf dem Bescheid selbst.
Was passiert nach dem Einspruch?
Das Finanzamt prüft den Einspruch und erlässt entweder einen geänderten Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung. Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, erhalten Sie einen korrigierten Bescheid. Weist es den Einspruch zurück, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben.
Aussetzung der Vollziehung
Wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie den strittigen Betrag dennoch zunächst zahlen – der Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung. Sie können jedoch gleichzeitig die sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Das Finanzamt setzt dann den umstrittenen Betrag bis zur Entscheidung aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Hinweis
Bei komplexen Sachverhalten oder größeren Beträgen empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.