Grunderwerbsteuer: Welches Finanzamt ist zuständig?
Beim Kauf einer Immobilie fällt in Deutschland Grunderwerbsteuer an. Zuständig ist dabei nicht Ihr persönliches Wohnsitzfinanzamt, sondern das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 17 GrEStG).
Die gesetzliche Zuständigkeit
Nach § 17 GrEStG ist für die Grunderwerbsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Bei Grundstücken, die sich über mehrere Finanzamtsbezirke erstrecken, gilt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollere Teil liegt.
Zentralisierung in vielen Bundesländern
Wie bei der Erbschaftsteuer haben zahlreiche Bundesländer die Grunderwerbsteuer-Bearbeitung auf spezialisierte Ämter konzentriert. Das örtlich zuständige Finanzamt gibt den Fall intern an das Spezialfinanzamt weiter. Für Sie als Käufer ändert sich dadurch in der Regel nichts: Der Notar meldet den Kaufvertrag automatisch an das zuständige Finanzamt.
Was passiert nach dem Notartermin?
Nach Beurkundung des Kaufvertrages durch den Notar läuft der Grunderwerbsteuerprozess weitgehend automatisch:
- Der Notar übermittelt eine Abschrift des Kaufvertrages an das zuständige Finanzamt.
- Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer per Bescheid fest.
- Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung.
- Erst mit dieser Bescheinigung kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen.
Höhe der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache. Die Steuersätze variieren je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen).
Welches Finanzamt ist für Ihre Immobilie zuständig?
Das Finanzamt ermitteln Sie, indem Sie die Adresse der Immobilie – nicht Ihre eigene Wohnadresse – in die Suche eingeben: